Hinweise zur Vorsteuervergütung (VAT Refund)
Den als Unternehmer tätigen ausländischen Fachbesuchern und Ausstellern kann die gezahlte Umsatzsteuer rückerstattet werden. Im Folgenden haben wir Ihnen einige Hinweise und Erläuterungen zur Vorsteuervergütung zusammengefasst.
Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen in Deutschland besteuert. Die gegenwärtig gültige Höhe beläuft sich im Allgemeinen auf 19 % und im Besonderen auf 7 %.
Unternehmer EU-Ausland:
Anträge auf Umsatzsteuervergütung von ausländischen Unternehmen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben, können ausschließlich im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden (Artikel 7 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008). Hierfür richtet jeder Mitgliedsstaat ein elektronisches Portal ein. Dieser Service ist kostenfrei.
Unternehmer Drittstaaten:
Nicht in der EU ansässige Unternehmer (so genannte Drittstaaten), die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 59 bis 61a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erstattet bekommen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundeszentralamt für Steuern. Auch dieser Service ist kostenfrei.
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